Halten auf einem Behindertenparkplatz

Da war ich gestern Abend noch schnell zum örtlichen Getränkegroßhandel gefahren, da fallen mir fast die Augen raus. Von den ca. 20 vorhandenen Parkplätzen waren etwa 5 belegt. Trotzdem parkt da ein blödes Arschloch (korrekt zutreffende Personenbeschreibung!) mit seinem Geländewagen beinahe quer auf den beiden einzigen Schwerbehinderten-Parkplätzen.

Ich gehe zum Wagen hin, da sitzt auch noch ein etwas von Frau (ca. 45) drin, die offensichtlich wegen ihrer Hochnäsigkeit (fehlte nicht viel und sie hätte es auf dem Pullover stehen – “HOCHNÄSIG!”) eigentlich ständig vor die Wände laufen müsste. Ob Ihr klar ist, daß sie auf einem Behindertenparkplatz stehe. Sie macht kurz die Tür auf, glotzt auf den Boden, sieht die Hälfte des Symboles (wie gesagt, der Wagen stand fast quer), brabbelt irgendwas unverständliches und macht die Tür mit einem Blick zu, der wohl was wie “Ich darf das aber. Sieht man mir nicht an daß ich geistig Schwerbehindert bin?” zu sagen scheint.

Bevor ich ihr an die Gurgel springe beruhige ich mich dann aber doch und gehe ins Geschäft rein. Zufällig kommt mir ein recht hektischer Typ (ca. 25) entgegen und läuft auf den Geländewagen zu. Aha, alles klar. Er hat Geld, sie ist scharf auf seine Kohle. Wahrscheinlich ist sie ihn ständig am rumkommandieren.

Wie siehts eigentlich rechtlich aus? Ich habe mich da mal etwas umgeschaut. Der Bußgeldkatalog sagt folgendes:

Unberechtigt auf Schwerbehinderten-Parkplatz geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) 35 €

35 €? Ist doch eigentlich “Peanuts”, oder? Da gehört noch ne 1 davor oder eine 0 dahinter. Ok, es mögen jetzt viele nörgeln “Aber ich stehe da ja nur 5 Minuten”. Also, Nörgler, ihr seit nicht alleine. Vermutlich ist der Behindertenparkplatz den ganzen Tag von “nur 5 Minuten”-Nörglern belegt. Und derjenige, der um die Ecke kommt und den Parkplatz auch tatsächlich benötigt, hat dann Pech gehabt? Glücklicherweise gibts auch noch folgendes:

Ein verbotswidrig auf einem Behindertenparkplatz abgestelltes Fahrzeug kann von der Ordnungsbehörde grundsätzlich sofort abgeschleppt werden. Sofern keine Anhaltspunkte für ein schnelles Auffinden des Fahrers (z. B. Fahrzeugaufschrift, Zettel an Windschutzscheibe) bestehen, brauchen auch keine entsprechenden Nachforschungen angestellt werden. An der Rechtmäßigkeit der Maßnahme ändert auch nichts, dass am Fahrzeug ein “Behindertenaufkleber” angebracht ist und ein vorhandener Berechtigungsausweis lediglich nicht sichtbar im Fahrzeug ausgelegt war. Der Halter hat daher die Abschleppkosten zu tragen.
Urteil des OVG Koblenz vom 25.01.2005
7 A 11726/04

Richtig so! Wenn man mal etwas im Netz sucht, gibt es wohl sehr viele Städte, die das auch richtig schön praktizieren. Keine Gnade!

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2 Responses to Halten auf einem Behindertenparkplatz

  1. Hat diese Dame auf dem Fahrersitz gesessen, oder daneben?
    Sollte Sie auf dem Fahrersizt gessen haben ist die Sache eigentlich klar,
    denn die StVO sagt auch das nur der PARKT, der sein Fahrzeug verläßt, oder länger als drei minuten HÄLT ! Wobei verlassen heißt, das ich mich aus dem direkten Einwirkungskreis meines Fahrzeuges soweit entferne das ich nicht sofort platz machen kann.
    Das ist der kleine aber feine Unterschied zwischen PARKEN und HALTEN, gild übrigens auch für Bussparkplätze!!

    Merke! Nicht immer gleich losmeckern, Schulmeister gibt es auf Deutschen Strassen schon zu viele.

  2. Nein, sie war auf dem Beifahrersitz (hätte ich erwähnen sollen). Damit parkte das Fahrzeug, denn die 3-Minuten-Regel wurde durch viele Urteile (einfach mal gugeln) derartig aufgeweicht, daß man sie eigentlich nicht mehr anwenden kann. Ich habe dazu in der Fahrschule immer gehört “3 Minuten in Sichtweite des Fahrzeuges”. Da der Fahrer im Getränkemarkt verschwunden war, befand er sich eindeutig nicht mehr in Sichtweite.

    Was mich immer wieder nervt sind Leute, die auf eben diesen Parkplätzen stehen – nur für ein paar Minuten natürlich. Anscheinend gehen diese Leute davon aus, das Behinderte Personen (übrigens bekommt man einen entsprechenden Parkausweis nur bei einer besonders aussergewöhlichen Behinderung) wohl fette Aufschriften oder blinkende Lampen auf dem Auto haben, damit man direkte sehen kann, daß sie den Parkplatz beanspruchen dürfen.

    Andererseits stehe ich ja nur ein paar Minuten auf diesem blöden Parkplatz – der Typ mit seiner schweren Gehbehinderung kann ja auch ruhig dieses eine Mal am anderen Ende des Parkplatzes in einer für ihn viel zu schmalen Parkbucht parken und dann mit seiner Gehhilfe die 500 Meter locker mal eben laufen, oder?

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