Behindertenparkplätze am Bahnhof

StVO §12, 3: Das Parken ist unzulässig soweit es durch folgende Verkehrszeichen verboten ist: (e) Parkplatz (Zeichen 314) mit Zusatzschild.

StVO §12, 2: Wer sein Fahrzeug verläßt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.

Soweit, so gut. Da es anscheinend nicht nur sehr schlau Getränke-Einkäufer gibt, die sich wohl mit der StVO nicht auskennen, gibt es hier mal wieder ein Paradebeispiel für die Intelligenzanforderungen von Bahnmitarbeitern. Nein, heute spreche ich nicht von den 40%-unpünktlichkeits-Fahrzeugen oder von generell mies gelauntem Kontrollpersonal, sondern von jenen, die viel zu selten Beachtung finden.

Ich meine die wackeren Leutchen, die dafür Sorge tragen, daß der Müll verschwindet, die Werbetafeln schön werben können und Bäume und Streucher nicht da wachsen, wo Leute oder Fahrzeuge stehen sollen. Da ist es natürlich selbstverständlich, daß diese Mitarbeiter möglichst vor allen anderen kurz auftauchen, um sich für Ihre Arbeitsfahrzeuge einen Stellplatz zu sichern.

Anscheinend gehört gesunder Menschenverstand oder die Kentniss der StVO nicht zu den Einstellungsbedinungen der Bahn – ein durchnschnittlich intelligenter Mensch käme sonst wohl nicht auf eine solche Idee.

bahn-parkplatz.jpg
Klick zum Vergrößern

Zur Information; ich habe dieses Foto übrigens am 3. Tag der Arbeiten am Bahnhof geschossen!

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